Jetzt das beA ganz einfach ohne die üblichen Probleme benutzen 😍
Update vom 19.12.2022
UPDATE VOM SEPTEMER 2022: Der Hersteller von RA Micro hat bereits eine Lösung für die Nutzung der Fernsignatur. Die Software SecSigner der Firma SecCommerce unterstützt, in einer speziellen Edition, die neue Fernsignatur und kann als Plugin für RA-MICRO verwendet werden. Die Software kann direkt aus dem RA-MICRO Online Store heruntergeladen und lizensiert werden. Weitere Informationen erhalten Sie direkt auf der Herstellerseite von RA-MICRO: Neue beA-Karten / Fernsignatur (Update)
Sehr geehrte Damen und Herren,
der übersandte Link ist leider abgelaufen/ungültig.
Daher bitte ich Sie mir einen neuen Link zuzusenden.
Meine Kontaktdaten:
Max Mustermann
Musterstrasse 11
12345 Musterstadt
Telefon: 01234 123456
Wenn Ihre E-Mail bei der Bundesnotarkammer angekommen ist erhalten Sie eine Bestätigung mit einer Tickentnummer. Geben Sie der Bundesnotarkammer etwas Zeit Ihre Anfrage zu beantworten, dies kann mehrere Wochen dauern.
Die Nachlade-Signatur die Sie auf Ihrer alten beA Karte haben wird nicht automatisch als Fernsignatur hinterlegt. Sie müssen die Fernsignatur beantragen. Der Antrag kostet in der Regel nichts, erfordert aber eine Antragsstellung bei der Bundesnotarkammer. Sie haben dazu eine E-Mail von der Bundesnotarkammer mit dem Betreff 'Link zum Tausch Ihres qualifizierten Zertifikats' erhalten, die einen Link zur Antragsstellung enthält. Sollten Sie Probleme mit der Einrichtung der Fernsignatur haben, helfen wir Ihnen gerne. Zum Pauschalpreis von 59 Euro zzgl. Mwst erledigen wir für Sie die komplette Einrichtung und Einweisung in die Nutzung der Fernsignatur.
Sie hat als Unterschrift nur eine sehr begrenzte Aussagekraft, da sie einfach gefälscht werden kann. Sie dient lediglich als Hinweis, wer das Dokument erstellt hat bzw. erstellt haben könnte. Es handelt sich lediglich um Text / Bilddaten, die ohne weiteres kopiert /bzw. missbraucht werden können.
Sie ist eine Signatur, die unter Zuhilfenahme von Verschlüsselungstechnik erstellt wird. Sie ist fälschungssicher und schützt das signierte Dokument vor unbemerkten Änderungen. Jedoch fehlt der FES die offizielle Akkreditierung durch eine staatlich legitimierte Stelle.
Die QES wird mittels Verschlüsselungstechnik erstellt, ist fälschungssicher und schützt das signierte Dokument vor unbemerkten Änderungen. Im Gegensatz zur FES ist sie jedoch offiziell anerkannt, da sie durch eine staatlich legitimierte Stelle (z.B. Bundesnotarkammer) herausgegeben wird. Der Signaturinhaber muss sich zur Erstellung seiner Signatur offiziell ausweisen, damit seine Identität sichergestellt ist. Des Weiteren ist die QES in besonderer Art und Weise vor Missbrauch geschützt, da sie nur durch eine Sichere Signatur Erstellungs Einheit (SSEE) erstellt werden kann. Diese SSEE besteht aus einer Signaturkarte, (in unserem Fall ihrer beA Karte), in Kombination mit einem zertifizierten Kartenlesegerät. Dieser besondere Anspruch an Sicherheit ist auch der Grund, wieso es keine Softwarezertifikate (Datei, die den Signaturschlüssel enthält) für die QES gibt. Diese Softwarezertifikate sind schlichtweg zu unsicher.
Wenn Sie in Verwaltungangelegenheiten tätig sind:
Auszug aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 3a Elektronische Kommunikation
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden
1.
durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
2.
bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes;
3.
bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt;
4.
durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab.
In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen.
(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.
Für diesen Beitrag bedanken wir uns bei: Gritschneder Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB.
Hier ein paar Vorschläge.