Die beA Fernsignatur - die neue Signatur im beA beantragen und einrichten

Von der Beantragung der Fernsignatur bis zur vollständigen Funktion: Wir machen das mit Ihnen zusammen.
Zum Festpreis von 59 Euro zzgl. Mwst.
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Sie haben keine Signatur, müssen aber signieren. Was Sie jetzt tun können.

  • Beurteilen Sie ob Sie nicht auch ohne Signatur versenden können. Wann muss ich wie signieren?
  • Probieren Sie ob ihre Fernsignatur aktiv ist. Dazu melden Sie sich in der beA Webanwenung an und versuchen ein Anhang zu signieren. Anleitung: Wie Sie einen Anhang Signieren. Der Versand der Nachricht ist dazu nicht erforderlich.
  • Eventuell kann ein Kollege für Sie in Vertretung signieren.
  • Wenn Sie signieren müssen, aber momentan keine Möglichkeit dazu haben, gibt es zwei mögliche Lösungen:
    1. Beantragen Sie eine Fernsignatur bei der Bundesnotarkammer, dies dauert momentan ca 2-3 Wochen. Gerne unterstützen wie Sie.
    2. Sie möchten keine Fernsignatur. Dann können Sie eine Signaturkarte bei einem alternativen Anbieter erwerben. z.B. beim Deutschen Gesundheitsnetzwerk. Hierbei können wir Sie ebenfalls unterstützen zum Festpreis von 69 Euro zzgl. Mwst. Sprechen Sie uns an. 
  • Wenn Sie die Fernsignatur mit ihrer Anwaltssoftware nutzen möchten. Wenden Sie sich bitte an den Hersteller ihrer Software. Die einzelnen Hersteller arbeiten an unterschiedlichen Lösungen. Hier eine Überischt.

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Jetzt das beA ganz einfach ohne die üblichen Probleme benutzen 😍

So läuft die Beantragung und Einrichtung der Fernsignatur für ihr beA ab

  • Wir rufen Sie zum vereinbarten Termin an
  • Wir beantragen die Signatur für ihr beA
  • Wir drucken die benötigten Signatur-Antragsdokumente aus
  • Sie gehen zum Notar oder der lokalen Rechtsanwaltskammer und reichen die Signatur-Antragsdokumente ein (nur wenn sie bisher noch keine Signaturkarte hatten)
  • Wenn die Signatur erstellt wurde, bekommen Sie eine E-Mail
  • Wir zeigen Ihnen, wie Sie die Signatur in Ihrem beA nutzen, um Dokumente zu signieren
  • Desweiteren zeigen wir Ihnen, wie sie die Signatur nutzen können, um Dokumente zu signieren die sie nicht im beA verschicken möchten.

Beantragung und Einrichtung Ihrer Fernsignatur

Ihr Weg zur neuen Fernsignatur

  • Sie haben bereits eine Signatur auf ihrer alten beA Karte - wenn nicht muss die Fernsignatur komplett neu beantragt werden.
  • Obwohl Sie bereits eine Signatur besitzen ist ein Antrag notwendig um die Fernsignatur im beA  zu installieren - der Antrag ist Kostenlos da Sie bereits eine Signatur auf ihrer beA Karte besitzen
  • Die Beantragung starten Sie über einen Link den Sie per E-Mail von der Bundesnotarkammer bekommen haben
  • Suchen Sie nach einer E-Mail mit dem Betreff 'Link zum Tausch Ihres qualifizierten Zertifikats'
  • Klicken Sie auf diesen Link und starten Sie den Antragsprozess.
  • Wenn die Signatur erstellt wurde, bekommen Sie eine E-Mail von der Bundesnotarkammer
  • Am Signaturprozess im beA ändert sich nahezu nichts
  • Mit ihrer alten beA Karte können sie noch bis zum 31.12.2022 signieren.

beA Fernsignatur: Probleme und Lösungen

Wie funktioniert die Fernsignatur mit unserer Kanzleisoftware?

Update vom 19.12.2022

Sie benutzen RA-Micro / advoware / AnNoText / ReNoStar / AdvoLux oder eine andere Kanzleisoftware. Alle Hersteller arbeiten an Lösungen, so dass es ab dem 1.1.2023 möglich sein sollte die Fernsignatur zu nutzen. Genauere Informationen finden Sie beim Software Industrieverband Elektronischer Rechtsverkehr - Informationen bezüglich der Nutzung der Fernsignatur mit ihrer Kanzleisoftware

Bisher ist es aber nicht sicher das alle Software bis zum 1.1.2023 bereit steht.

Es kommt eine weiteres grosses Problem hinzu, die Bearbeitungszeiten der Bundesnotarkammer. Diese betragen momentan vom Antrag der Fernsignatur bis zur Bereitstellung 4-8 Wochen. Das heisst wenn Sie die Fernsignatur im Dezember beantragt haben, wird diese voraussichtlich nicht zum 1.1.2023 bereitstehen.

Wir arbeiten an einer Lösung über Signaturkarten anderer Anbieter.

Hier noch ein ausführlicher Artikel von RA-Micro zur Situation der Nutzung der Fernsignatur in ihrer Anwaltssoftware.

UPDATE: Nutzung der Fernsignatur in RA-Micro jetzt möglich.

UPDATE VOM SEPTEMER 2022: Der Hersteller von RA Micro hat bereits eine Lösung für die Nutzung der Fernsignatur. Die Software SecSigner der Firma SecCommerce unterstützt, in einer speziellen Edition, die neue Fernsignatur und kann als Plugin für RA-MICRO verwendet werden. Die Software kann direkt aus dem RA-MICRO Online Store heruntergeladen und lizensiert werden. Weitere Informationen erhalten Sie direkt auf der Herstellerseite von RA-MICRO: Neue beA-Karten / Fernsignatur (Update)

Fehlermeldung: Leider haben Sie einen Link aufgerufen, der nicht gültig ist. Bitte wenden Sie sich für weitere Nachfragen an den Support.

Sie haben von der Bundesnotarkammer eine E-Mail mit dem Betreff 'Link zum Tausch Ihres qualifizierten Zertifikats' erhalten. Sie haben auf diesen Link geklickt und sich bei der Bundesnotarkammer angemeldet. Daraufhin erscheint oben genannte Fehlermeldung.

Was sie jetzt tun müssen:

  • Klicken Sie in der Original E-Mail der Bundesnotarkammer auf Antworten
  • Ersetzen Sie die Empfängeradresse durch: zs@bnotk.de
  • Schreiben Sie ein Kurzes Anschreiben in die E-Mail:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    der übersandte Link ist leider abgelaufen/ungültig.
    Daher bitte ich Sie mir einen neuen Link zuzusenden.

    Meine Kontaktdaten:
    Max Mustermann
    Musterstrasse 11
    12345 Musterstadt
    Telefon: 01234 123456

  • Das Anschreiben sollte Ihre kompletten Kontaktdaten sowie eine Telefonnummer enthalten. Der ungültige Link sollte ebenfalls in der E-Mail enthalten sein.
  • Versenden Sie die Mail 

Wenn Ihre E-Mail bei der Bundesnotarkammer angekommen ist erhalten Sie eine Bestätigung mit einer Tickentnummer. Geben Sie der Bundesnotarkammer etwas Zeit Ihre Anfrage zu beantworten, dies kann mehrere Wochen dauern. 

Wie kann ich meine beA Signatur auf die neue Karte übertragen

Ihre Signatur kann nicht auf die neue Karte Übertragen werden. Stattdessen wird ein neues Verfahren namens Fernsignatur genutzt. Wenn Sie bereits ein Signaturzertifikat auf ihrer alten beA Karte haben, können Sie dies bis zum Ablauf weiter nutzen.

Eine Nachladesignatur gibt es nicht mehr. Daher können Sie die neue Signatur auch nicht auf die neue beA Karte übertragen. Um die neue (Fern)Signatur mit ihrer neuen beA Karte nutzen zu können müssen Sie diese beantragen. Dazu hat die Bundesnotarkammer Ihnen in der E-Mail mit dem Titel 'Link zum Tausch Ihres qualifizierten Zertifikats' einen Link zur Beantragung der Fernsignatur zugesendet. Mit diesem Link müssen Sie die Fernsignatur beantragen um diese nutzen zu können. Der Antrag ist kostenfrei muss aber durchgeführt werden um die Fernsignatur nutzen zu können. Gerne sind wir Ihnen bei diesem Prozess behilflich und richten die Fernsignatur vollumfänglich ein. Der Preis für diese Dienstleistung beträgt pauschal 59 Euro zzgl. Mwst.

Fehlermeldung: Sie haben keine Fernsignaturen hinterlegt

Wenn sie die Signatur nutzen wollen kommt folgende Fehlermeldung:

Die Nachlade-Signatur die Sie auf Ihrer alten beA Karte haben wird nicht automatisch als Fernsignatur hinterlegt. Sie müssen die Fernsignatur beantragen. Der Antrag kostet in der Regel nichts, erfordert aber eine Antragsstellung bei der Bundesnotarkammer. Sie haben dazu eine E-Mail von der Bundesnotarkammer mit dem Betreff 'Link zum Tausch Ihres qualifizierten Zertifikats' erhalten, die einen Link zur Antragsstellung enthält. Sollten Sie Probleme mit der Einrichtung der Fernsignatur haben, helfen wir Ihnen gerne. Zum Pauschalpreis von 59 Euro zzgl. Mwst erledigen wir für Sie die komplette Einrichtung und Einweisung in die Nutzung der Fernsignatur.

Ich muss dringend ein Dokument signieren.
Ich habe noch keine Fernsignatur, meine beA Karte ist aber bereits am 8.9.2022 abgelaufen, was kann ich jetzt tun?

Die Signaturzertifikate auf den beA Karten die am 8.9.2022 ablaufen sind noch bis 31.12.2022 nutzbar. Nur die Anmeldung im beA ist mit diesen Karten nicht mehr möglich. Um die Signaturfunktion ihrer alten beA Karte zu nutzen, legen Sie diese nach der Anmeldung im beA in ihren Kartenleser ein. Dann können Sie die Signatur wie gewohnt verwenden.

Ich kann den Link zur Beantragung der Fernsignatur nicht finden, was kann ich jetzt tun?

Zur Beantragung der Fernsignatur bekommen sie von der Bundesnotarkammer einen Link per E-Mail zugesendet. Der Betreff der Email lautet in etwa: Link zum Tausch Ihres qualifizierten Zertifikats. Sollten Sie  die E-Mail nicht finden können oder sollte der Link abgelaufen sein (nach 30 Tagen) müssen sie bei der Bundesnotarkammer einen neuen Link beantragen. Dazu schreiben sie bitte eine E-Mail an zs@bnotk.de und bitten um die Zusendung eines neuen Links. Bitte vergessen Sie nicht sich in der E-Mail hinreichend zu identifizieren. Mindestens mit ihrer vollständigen Kanzleianschrift und Telefonnummer.

Allgemeine Fragen zur elektronischen Signatur im beA

Was ist eine elektronische Signatur?

Die Nachbildung der händischen Unterschrift im elektronischen Schriftverkehr.

Welche Arten von elektronischen Signaturen gibt es?

Es gibt drei Arten von elektronischen Signaturen, die sich in ihrer Wirksamkeit als Signatur unterscheiden. Dies wären:
  • Die einfache Signatur (ES). Beispiel: Eingescannte Unterschrift  / Name und Kontaktdaten in einer E-Mail
  • Die fortgeschrittene Signatur (FES). Beispiel: Eine durch das Pretty Good Privacy (PGP) Programm erstellte Unterschrift unter einer E-Mail
  • Die Qualifizierte Elektronische Signatur (QES). Beispiel: Eine Signatur, die sie mit ihrer beA Karte erzeugen können

Worin unterscheiden sich die drei Signaturarten?

Sie unterscheiden sich in ihrer Aussagekraft als Signatur hinsichtlich Nachbildung der händischen Unterschrift.

Die einfache Signatur (ES)

Sie hat als Unterschrift nur eine sehr begrenzte Aussagekraft, da sie einfach gefälscht werden kann. Sie dient lediglich als Hinweis, wer das Dokument erstellt hat bzw. erstellt haben könnte. Es handelt sich lediglich um Text / Bilddaten, die ohne weiteres kopiert /bzw. missbraucht werden können.

Die fortgeschrittene elektronische Signatur (FES)

Sie ist eine Signatur, die unter Zuhilfenahme von Verschlüsselungstechnik erstellt wird. Sie ist fälschungssicher und schützt das signierte Dokument vor unbemerkten Änderungen. Jedoch fehlt der FES die offizielle Akkreditierung durch eine staatlich legitimierte Stelle.

Die Qualifizierte Elektonische Signatur (QES)

Die QES wird mittels Verschlüsselungstechnik erstellt, ist fälschungssicher und schützt das signierte Dokument vor unbemerkten Änderungen. Im Gegensatz zur FES ist sie jedoch offiziell anerkannt, da sie durch eine staatlich legitimierte Stelle (z.B. Bundesnotarkammer) herausgegeben wird. Der Signaturinhaber muss sich zur Erstellung seiner Signatur offiziell ausweisen, damit seine Identität sichergestellt ist. Des Weiteren ist die QES in besonderer Art und Weise vor Missbrauch geschützt, da sie nur durch eine Sichere Signatur Erstellungs Einheit (SSEE) erstellt werden kann. Diese SSEE besteht aus einer Signaturkarte, (in unserem Fall ihrer beA Karte), in Kombination mit einem zertifizierten Kartenlesegerät. Dieser besondere Anspruch an Sicherheit ist auch der Grund, wieso es keine Softwarezertifikate (Datei, die den Signaturschlüssel enthält) für die QES gibt. Diese Softwarezertifikate sind schlichtweg zu unsicher.

Die Unterschiede der QES zur FES sind:
  • Offiziell anerkannt, da durch eine staatlich zertifizierte Stelle herausgegeben
  • Zweifelsfrei der Identität des Signaturinhabers zugeordnet
  • Gegen Missbrauch besonders gesichert, da nur mit einer SSEE erstellbar
  • Rechtlich abgesichert durch Art. 25 eIDAS Verordnung und §126a BGB

Was ist eine SSEE?

SSEE bedeutet Sichere Signatur Erstellungs Einheit. Sie besteht aus Hardware und Software zur sicheren Dokumentensignierung, z.B. ihrer beA Karte mit Signaturschlüssel und ihrem Chipkartenleser. Aufgabe ist es, die Signatur so gut wie irgendmöglich vor Missbrauch zu schützen. Weitere Information finden sie im Artikel Sichere Signaturerstellungseinheit auf Wikipedia

Was ist eine Fernsignatur?

Die Fernsignatur ist ein weiteres Verfahren zur Erstellung einer QES. Für eine Qualifizierte Elekronische Signatur (QES) benötigen sie einen Signaturschlüssel und eine Sichere Signatur Erstellungs Einheit (SSEE) z.B. beA Karte mit Signaturschlüssel und Chipkartenleser. Dies bedeutet meist einen hohen Aufwand um die Signatur nutzen zu können. Bei der Fernsignatur überlassen sie die Aufgabe des Signierens und die damit verbundenen komplexen Sicherheitsanforderungen einem zertifizierten externen Anbieter. Sie identifizieren sich bei diesem Anbieter mit einer hinreichend sicheren Methode und übermitteln einen digitalen Fingerabdruck der zu signierenden Dokumente dorthin. Der Anbieter führt die Signatur aus. Die Signatur wird dann an sie zurück übermittelt.

beA: Wann muss ich wie signieren?

Lesen sie hierzu die umfassende Ausführung der RAK Berlin unter: Wann und wie muss ich im beA signieren?

Fragen zur beA Fernsignatur

Was brauche ich für die Einrichtung?

Sie benöten eine neue beA Karte. Diese unterstützt die neue Fernsignatur. Die Bundesnotarkammer tauscht bis Ende 2022 alle beA Karten um. Die neuen beA Karten unsterstützen nur noch das Signaturverfahren der Fernsignatur. Auch wenn Sie bereits eine beA Karte mit Nachladesignatur besitzen, müssen Sie die Fernsignatur beantragen. Für die Antragsstellung hat Ihnen die Bundesnotarkammer eine E-Mail mit einem Link zugesendet.

Welche Art von Signatur brauche ich für das beA

Sie benötigen eine Qualifizierte Elektronische Signatur (QES), diese kann bei der Bundesnotarkammer beantragt werden. Zukünfig kann diese nur per Fernsignatur-Verfahren genutzt werden.

Wie bekomme ich eine Qualifizierte Elektronische Signatur (QES) für das beA?

Die QES für das beA kann bei der Bundesnotarkammer beantragt werden. Auf der Webseite füllen sie die Antragsformulare aus und drucken sie aus. Dann gehen sie zu einem Notar und reichen sie dort ein. Der Notar prüft ihre Identität, damit die QES ihnen zugeordnet wird. Wenn die QES erstellt wurde kann diese per Fernsignatur über das beA genutzt werden.

Was kostet die qualifizierte Signatur für das beA

Die Kosten belaufen sich derzeit auf Jährlich 25,00 € zzgl. USt. (siehe Bestellseite der Bundesnotarkammer)

Was ist die Fernsignatur, die von der Bundesnotarkammer für das beA angeboten wird?

In Zukunft werden keine Nachladesignaturen mehr ausgegeben. Das Signaturverfahren wird auf Fernsignatur umgestellt. Der Signaturschlüssel, der Ihre händische Unterschrift repräsentiert, befindet sich dann nicht mehr auf ihrer beA Karte, sondern im Rechenzentrum der Bundesnotarkammer.

Wie funktioniert die Fernsignatur im beA genau?

Bisher wurden Signaturen lokal auf ihrem PC mithilfe ihrer beA Karte erstellt. Der Signaturschlüssel befand sich auf ihrer beA Karte und innerhalb ihrer beA Karte wurde die Signatur erstellt. Beim neuen Verfahren befindet sich der Signaturschlüssel im hochsicheren Rechenzentrum der Bundesnotarkammer. Um den Signaturschlüssel dort nutzen zu können, müssen Sie sich mit ihrer beA Karte bei der Bundesnotarkammer anmelden und einen Fingerabdruck des zu signierende Dokument einreichen. Dieser wird dann im Rechenzentrum der Bundesnotarkammer mit ihrem Signaturschlüssel signiert und an Sie zurück gesendet. Dieser Prozess wird direkt von Ihrem beA durchgeführt, so dass Sie von den einzelnen Schritten nichts mitbekommen. Für Sie als Anwender bleibt der Prozess der Signaturerstellung im wesentlichen wie er ist.

Wie lange dauert die Einrichtung der Signatur?

Für die Einrichtung rechnen wir mit ca. 30 Minuten

beA: Wann muss ich wie signieren?

Lesen sie hierzu die umfassende Ausführung der RAK Berlin unter: Wann und wie muss ich im beA signieren?

Wenn Sie in Verwaltungangelegenheiten tätig sind:

Auszug aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

§ 3a Elektronische Kommunikation

(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.

(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden

1.
  durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;

2.
  bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes;

3.
  bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt;

4.
  durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab.

In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen.

(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.

Für diesen Beitrag bedanken wir uns bei: Gritschneder Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB.

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